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152.100 GO CH-BS

§ 17 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Wahl des Ratsbüros

Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Konstituierung
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§ 17 GO · Wahl des Ratsbüros

1. Das Ratsbüro wird in der ersten Sitzung einer Amtsperiode für deren Dauer gewählt. Es besteht aus gleich vielen Mitgliedern wie es Fraktionen gibt und der Grosse Rat wählt aus jeder Fraktion ein Mitglied in das Ratsbüro. Die jeweilige Präsidentin oder der jeweilige Präsident sowie die Statthalterin oder der Statthalter sind zwingend Mitglieder des Ratsbüros.

2. Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident bleibt nach Ablauf des Amtsjahres Mitglied des Ratsbüros, es sei denn, das nächste Amtsjahr falle in die neue Amtsperiode. Wird im Verlauf der Amtsperiode ein Ratsmitglied für das Präsidium oder das Statthalteramt gewählt, das dem Ratsbüro nicht angehört, so müssen alle übrigen Mitglieder neu gewählt werden.

3. ...

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