§ 16 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Wahl des Präsidiums
§ 16 GO · Wahl des Präsidiums
1. Der Grosse Rat wählt in der letzten Session eines Amtsjahres seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Statthalterin oder seinen Statthalter für die Dauer des folgenden Amtsjahres.
2. Nach Neuwahlen erfolgt die Wahl in der ersten Sitzung der neuen Amtsperiode. Das älteste und das jüngste anwesende Mitglied des Grossen Rates eröffnen gemeinsam die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprache in alphabetischer Reihenfolge. Das Mitglied, das als zweites gesprochen hat, führt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch. Die Präsidentin oder der Präsident übernimmt anschliessend den Vorsitz.
3. Die Vertretung von Frauen und Männern ist bei der Wahl in das Präsidium angemessen zu berücksichtigen. Frauen und Männer müssen in jeder Amtsperiode mit mindestens einer Grossratspräsidentin oder einem Grossratspräsidenten vertreten sein.