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152.100 GO CH-BS

§ 14 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Vertretung nach Fraktionsstärke

Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Fraktionen
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§ 14 GO · Vertretung nach Fraktionsstärke

1. Bei der Bestellung der ständigen und der besonderen Kommissionen sind die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu berücksichtigen. Diese Zusammensetzung bleibt während der gesamten Amtsperiode unverändert. Massgebend ist die Fraktionsstärke am 31. Dezember vor Beginn der Amtsperiode, vorbehältlich § 63 Abs. 3.

1bis. Die Vertretung in staatsvertraglichen Gremien richtet sich nach Kommissionsmitgliedschaft. Wer aus einer Kommission ausscheidet, verliert automatisch den Sitz im jeweiligen staatsvertraglichen Gremium.

2. ...

3. ...

4. Bei der Bestellung der Präsidien der ständigen Kommissionen und der Spezialkommissionen sind die Fraktionen angemessen zu berücksichtigen.

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