Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100 GO CH-BS

§ 13 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Bildung einer Fraktion

Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Fraktionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 GO · Bildung einer Fraktion

1. Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens fünf Ratsmitglieder erforderlich.

2. Sinkt die Anzahl der Fraktionsmitglieder unter vier, geht der Fraktionsstatus verloren.

3. Die Fraktionen erhalten einen Beitrag an ihre Kosten. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied. Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe des Beitrags auf Antrag des Ratsbüros.

← § 12 GO Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einberufung § 14 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →