152.100
GO
CH-BS
§ 13 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Bildung einer Fraktion
Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Fraktionen
§ 13 GO · Bildung einer Fraktion
1. Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens fünf Ratsmitglieder erforderlich.
2. Sinkt die Anzahl der Fraktionsmitglieder unter vier, geht der Fraktionsstatus verloren.
3. Die Fraktionen erhalten einen Beitrag an ihre Kosten. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied. Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe des Beitrags auf Antrag des Ratsbüros.