152.100
GO
CH-BS
§ 10 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Anpassung der Entschädigungen
Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Die Mitglieder des Grossen Rates
§ 10 GO · Anpassung der Entschädigungen
1. Das Ratsbüro überprüft periodisch, mindestens aber auf Ende jeder Amtsperiode, die Ansätze der Entschädigungen auf ihre Angemessenheit.
2. Der Grosse Rat beschliesst die Höhe der Entschädigungen auf Vorschlag des Ratsbüros.