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152.100 GO CH-BS

§ 1 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einberufung

Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Einberufung, Öffentlichkeit[[1]](#titletitle_text_fn_885953_2_1_c)
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§ 1 GO · Einberufung

1. Der Grosse Rat wird von seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten einberufen.

2. Er tagt, sooft es die Geschäfte erfordern. Er versammelt sich in der Regel monatlich zu einer Session. Eine Session besteht aus mehreren Sitzungen.

3. Ausserordentlich wird er einberufen,

a) wenn ein Viertel der Mitglieder des Grossen Rates, der Regierungsrat oder beide Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen zusammen dies unter Angabe des vom Grossen Rat zu behandelnden in seine Zuständigkeit fallenden Geschäfts verlangen;

b) auf eigenen Beschluss, um das Gemeinwesen betreffende Fragen zu beraten oder sich über solche unterrichten zu lassen.

Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einberufung § 2 GO →

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