151.210
PublV
CH-BS
§ 8 Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV) - Publikationsgebühren
Kantonsblatt
§ 8 Publikationsverordnung, PublV · Publikationsgebühren
1. Für die Veröffentlichung der Meldungen im Kantonsblatt werden bei den Meldestellen Gebühren erhoben, sofern dies nicht aufgrund spezialgesetzlicher Regelung ausgeschlossen ist.
2. Die Meldestellen können die Publikationsgebühren den natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts auferlegen, die die Meldung verursacht haben.
3. Die Publikationsgebühren betragen Fr. 15 pro Meldung.