151.210
PublV
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV) - Datenschutz
Kantonsblatt
§ 7 Publikationsverordnung, PublV · Datenschutz
1. Die Meldestellen schränken die Dauer der Zugriffsmöglichkeit auf Meldungen, die Personendaten enthalten, ein.
2. Der Zugriff mittels Suchfunktion auf Meldungen, die Personendaten enthalten, ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
3. Ist der Zweck der Veröffentlichung nicht in einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, ist der Zugriff auf Meldungen mit Personendaten auf drei Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann eine längere Zugriffsdauer vorgesehen werden.
4. Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Kantonsblatt wie auch im SHAB veröffentlicht werden, bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB) vom 15. Februar 2006.