Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.210 PublV CH-BS

§ 7 Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV) - Datenschutz

Kantonsblatt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Publikationsverordnung, PublV · Datenschutz

1. Die Meldestellen schränken die Dauer der Zugriffsmöglichkeit auf Meldungen, die Personendaten enthalten, ein.

2. Der Zugriff mittels Suchfunktion auf Meldungen, die Personendaten enthalten, ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.

3. Ist der Zweck der Veröffentlichung nicht in einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, ist der Zugriff auf Meldungen mit Personendaten auf drei Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann eine längere Zugriffsdauer vorgesehen werden.

4. Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Kantonsblatt wie auch im SHAB veröffentlicht werden, bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB) vom 15. Februar 2006.

← § 6 Publikationsverordnung, PublV Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV) - Publikation § 8 Publikationsverordnung, PublV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →