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151.210 PublV CH-BS

§ 6 Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV) - Datensicherheit

Kantonsblatt
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§ 6 Publikationsverordnung, PublV · Datensicherheit

1. Die Staatskanzlei stellt sicher, dass die im Kantonsblatt veröffentlichten Texte

a) tatsächlich von den die Meldungen veranlassenden Meldestellen stammen und

b) nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden.

2. Sie ergreift die dazu notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.

3. Von den im Kantonsblatt veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um die ursprünglich veröffentlichten Texte wiederherzustellen (abgeschlossene Daten). Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetzen an einem sicheren Ort aufbewahrt.

4. Stellt die Staatskanzlei eine Abweichung zwischen den abgeschlossenen Daten und dem veröffentlichten Text fest, so passt sie den veröffentlichten Text umgehend den abgeschlossenen Daten an. Die Anpassung wird gekennzeichnet.

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