151.210
PublV
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV) - Andere Formen der Publikation
Kantonsblatt
§ 5 Publikationsverordnung, PublV · Andere Formen der Publikation
1. Pläne und grafische Darstellungen werden nicht im Kantonsblatt publiziert. Sie gelten als veröffentlicht, wenn sie im Internet, namentlich dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, einsehbar sind oder bei der zuständigen Behörde aufliegen. Im Kantonsblatt wird auf die Publikation von Plänen und grafischen Darstellungen verwiesen.
2. Wird in einem rechtsetzenden Erlass oder Vertrag auf Vorschriften verwiesen, die nicht in einer gesetzlich vorgesehenen Form publiziert werden, wie Merkblätter, Verbandsnormen und dergleichen, so gelten diese als veröffentlicht, wenn sie bei der zuständigen Behörde aufliegen oder im Internet einsehbar sind und dies im Erlass oder in einer Fussnote zum betreffenden Erlass vermerkt ist.