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151.210 PublV CH-BS

§ 4 Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV) - Form

Kantonsblatt
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§ 4 Publikationsverordnung, PublV · Form

1. Das Kantonsblatt wird in elektronischer Form veröffentlicht. Die Staatskanzlei macht die Internetseite, auf der das Kantonsblatt veröffentlicht wird, bekannt.

2. Massgeblich ist die publizierte Meldung im Format PDF mit einer elektronischen Signatur.

3. Die Publikation von Erlasstexten im Kantonsblatt erfolgt in einem elektronischen Anhang. Dieser wird ebenfalls im Format PDF mit elektronischer Signatur veröffentlicht und ist die massgebliche Fassung.

4. Die Meldungen werden mittels einer Suchfunktion erschlossen.

5. Auf Ersuchen hin kann gegen Entrichtung einer Gebühr bei der Staatskanzlei eine gedruckte Ausgabe bezogen werden. Die gedruckte Ausgabe umfasst die amtlichen Mitteilungen sowie Hinweise auf die publizierten Erlasstexte.

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