151.210
PublV
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV) - Meldestellen
Kantonsblatt
§ 3 Publikationsverordnung, PublV · Meldestellen
1. Öffentliche Organe und Private, die zur Publikation bestimmte Texte (Meldungen) einreichen, werden als Meldestellen bezeichnet.
2. Meldestellen sind
a) die Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden;
b) die juristischen Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
c) Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist oder sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Publikation verpflichtet sind.
3. Meldestellen können auch öffentliche Organe anderer Kantone oder des Bundes sein.
4. Die Meldestellen sind für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der Meldungen verantwortlich.