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151.210 PublV CH-BS

§ 16 Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV) - Rechtliche Prüfung

Erlassprüfungen
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§ 16 Publikationsverordnung, PublV · Rechtliche Prüfung

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement prüft komplexe und departementsübergreifende Erlassentwürfe vor der Beschlussfassung in rechtlicher Hinsicht.

2. Diese Prüfung erfolgt in der Regel innert 30 Tagen und ist vor der Traktandierung im Regierungsrat zu veranlassen. Die Bestätigung erfolgt mit der Zustellung des Formulars.

3. Bestehen Differenzen zwischen dem Fachdepartement und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement, stellt das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Grund seines Vorbehalts dem Regierungsrat im Bestätigungsformular der erfolgten Prüfung transparent dar.

4. Eine rechtliche Prüfung kann auch auf Ersuchen hin erfolgen.

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