151.210
PublV
CH-BS
§ 15 Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV) - Redaktionelle und gesetzestechnische Prüfung
Erlassprüfungen
§ 15 Publikationsverordnung, PublV · Redaktionelle und gesetzestechnische Prüfung
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement prüft zur Publikation bestimmte Erlassentwürfe vor der Beschlussfassung in redaktioneller und gesetzestechnischer Hinsicht. Es erlässt die hierfür erforderlichen Richtlinien.
2. Die Prüfung erfolgt in der Regel innert 14 Tagen. Die Bestätigung erfolgt mit der Zustellung des publikationsfähigen Erlassentwurfs.
3. Bedarf es einer Beschlussfassung durch den Regierungsrat, ist die Prüfung vor der Traktandierung zu veranlassen.