§ 11 Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV) - Chronologische Gesetzessammlung
§ 11 Publikationsverordnung, PublV · Chronologische Gesetzessammlung
1. Die Chronologische Gesetzessammlung ist eine chronologisch nachgeführte Sammlung der im Kantonsblatt publizierten rechtsetzenden Erlasse und Verträge.
2. In die Chronologische Gesetzessammlung werden insbesondere aufgenommen
a) Kantonsverfassung, Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse, Reglemente, Ordnungen und weitere rechtsetzende Erlasse;
b) Konkordate sowie übrige Verträge mit rechtsetzendem Inhalt oder von grossem öffentlichem Interesse.
3. Die Aufnahme in die Chronologische Gesetzessammlung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft.
4. Beschlüsse über das Inkrafttreten, Genehmigungs- und Gewährleistungsbeschlüsse, Mitteilungen über den ungenutzten Ablauf der Referendumsfrist sowie Validierungsbeschlüsse werden ebenfalls in die Chronologische Gesetzessammlung aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt im Anschluss an die Publikation im Kantonsblatt.