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§ 8 Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) - Aufhebung

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§ 8 Publikationsgesetz · Aufhebung

1. Rechtsetzende Erlasse oder einzelne Bestimmungen, die in der Gesetzessammlung aufgenommen worden sind und die durch andere Erlasse ersetzt, hinfällig oder die gegenstandslos werden oder geworden sind, müssen formell aufgehoben werden.

2. Handelt die erlassende Behörde nach Anzeige durch das zuständige Departement nicht von sich aus, kann dieses hinfällig oder gegenstandslos gewordene rechtsetzende Erlasse, die nicht dem Referendum unterliegen, mittels formellem Beschluss als aufgehoben erklären.

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