151.200
CH-BS
§ 7 Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) - Berichtigungen und Anpassungen
§ 7 Publikationsgesetz · Berichtigungen und Anpassungen
1. Entspricht die Publikation im Kantonsblatt nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde oder enthält die amtliche Mitteilung sinnverändernde Fehler, hat im Kantonsblatt eine formelle Berichtigung zu erfolgen.
2. Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die den Sinn einer Bestimmung nicht verändern, werden in der Gesetzessammlung formlos berichtigt.
3. Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen werden formlos angepasst oder angezeigt.