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§ 5 Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) - Form und Massgeblichkeit

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§ 5 Publikationsgesetz · Form und Massgeblichkeit

1. Das Kantonsblatt und die Gesetzessammlung werden in elektronischer Form veröffentlicht.

2. Massgeblich ist die im Kantonsblatt in elektronischer Form publizierte Fassung.

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