151.200
CH-BS
§ 5 Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) - Form und Massgeblichkeit
§ 5 Publikationsgesetz · Form und Massgeblichkeit
1. Das Kantonsblatt und die Gesetzessammlung werden in elektronischer Form veröffentlicht.
2. Massgeblich ist die im Kantonsblatt in elektronischer Form publizierte Fassung.