151.200
CH-BS
§ 4 Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) - Erlassprüfung
§ 4 Publikationsgesetz · Erlassprüfung
1. Zur Publikation bestimmte rechtsetzende Erlasse werden vor der Beschlussfassung in rechtlicher sowie in redaktioneller und gesetzestechnischer Hinsicht geprüft.
2. Bei rechtsetzenden Erlassen der Gemeinden findet lediglich eine Prüfung in redaktioneller und gesetzestechnischer Hinsicht statt.