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§ 2 Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) - Kantonsblatt

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§ 2 Publikationsgesetz · Kantonsblatt

1. Im Kantonsblatt werden amtliche Mitteilungen, rechtsetzende Erlasse und Verträge des Kantons und der Gemeinden veröffentlicht.

2. In bestimmten Fällen oder wenn ausserordentliche Umstände es gebieten, kann eine Publikation auch durch eine Bekanntmachung in der Presse, im Internet, durch Radio oder Fernsehen oder durch andere zweckmässige Mittel erfolgen.

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