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§ 12 Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) - Kosten und Gebühren

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§ 12 Publikationsgesetz · Kosten und Gebühren

1. Die Kosten für die Publikationen im Kantonsblatt werden dem Auftraggeber auferlegt. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

2. Die Einsicht in das Kantonsblatt und die Gesetzessammlung in elektronischer Form ist unentgeltlich.

3. Für Publikationen in gedruckter Form setzt der Regierungsrat angemessene Gebühren nach Aufwand fest.

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