151.200
CH-BS
§ 10 Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) - Sicherheitsanforderungen
§ 10 Publikationsgesetz · Sicherheitsanforderungen
1. Der Regierungsrat stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass die Authentizität, Integrität und Archivierung der elektronisch publizierten Inhalte gewährleistet ist.