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§ 10 Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) - Sicherheitsanforderungen

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§ 10 Publikationsgesetz · Sicherheitsanforderungen

1. Der Regierungsrat stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass die Authentizität, Integrität und Archivierung der elektronisch publizierten Inhalte gewährleistet ist.

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