140.510
BRVRDH
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechteverordnung, BRV) - Fachstelle und Begleitgruppe
§ 3 Behindertenrechteverordnung, BRV · Fachstelle und Begleitgruppe
1. Die Fachstelle gemäss § 13 BRG ist im Präsidialdepartement angesiedelt.
2. Die Fachstelle zieht eine Begleitgruppe bei.
3. Die Departemente und die Einwohnergemeinden bestimmen jeweils eine Vertretung und eine Stellvertretung, welche Einsitz in der Begleitgruppe hat. Die Aufgaben der Begleitgruppe können auch von einem bestehenden Gremium wahrgenommen werden.
4. Die Fachstelle und die Begleitgruppe berufen bei Bedarf einen Beirat ein, zusammengesetzt insbesondere aus Mitgliedern der Verwaltung, der Wirtschaft, der Politik und Betroffenen- und Angehörigenorganisationen.