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§ 9 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) - Beweislast

Rechtsansprüche und Verfahren
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§ 9 Behindertenrechtegesetz, BRG · Beweislast

1. In Verfahren nach kantonalem Recht wird eine Benachteiligung vermutet, wenn sie von einer Partei glaubhaft gemacht wird.

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