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§ 8 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) - Rechtsansprüche

Rechtsansprüche und Verfahren
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§ 8 Behindertenrechtegesetz, BRG · Rechtsansprüche

1. Wer von einer Benachteiligung durch eine in § 4 Abs. 2 aufgeführte Stelle betroffen ist oder eine Organisation nach § 10 kann der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht beantragen

a) eine drohende Benachteiligung zu verbieten;

b) eine bestehende Benachteiligung zu beseitigen;

c) eine Benachteiligung festzustellen.

2. Ist der Anspruch mit verhältnismässigen Massnahmen nicht umsetzbar, können angemessene Ersatzlösungen ergriffen werden.

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