140.500
BRGLDPH
CH-BS
§ 8 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) - Rechtsansprüche
Rechtsansprüche und Verfahren
§ 8 Behindertenrechtegesetz, BRG · Rechtsansprüche
1. Wer von einer Benachteiligung durch eine in § 4 Abs. 2 aufgeführte Stelle betroffen ist oder eine Organisation nach § 10 kann der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht beantragen
a) eine drohende Benachteiligung zu verbieten;
b) eine bestehende Benachteiligung zu beseitigen;
c) eine Benachteiligung festzustellen.
2. Ist der Anspruch mit verhältnismässigen Massnahmen nicht umsetzbar, können angemessene Ersatzlösungen ergriffen werden.