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§ 7 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) - Rechtfertigung und Verhältnismässigkeit

Materielle Grundsätze
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§ 7 Behindertenrechtegesetz, BRG · Rechtfertigung und Verhältnismässigkeit

1. Öffentliche und private Interessen, welche den in diesem Gesetz sowie in der Spezialgesetzgebung verankerten Rechte entgegenstehen, können deren Einschränkung soweit rechtfertigen, als sie die Interessen an der tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen überwiegen.

2. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Einschränkung nach Abs. 1 sind insbesondere die folgenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen

a) der Umweltschutz;

b) der Natur-, Heimat- und Denkmalschutz;

c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit.

3. Auf Seiten der Stellen nach § 4 Abs. 2 sind insbesondere die folgenden Interessen zu berücksichtigen

a) der wirtschaftliche Aufwand, insbesondere die finanzielle Belastung und deren Zumutbarkeit;

b) der Aufwand für zusätzliche betriebliche Abläufe;

c) die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Stelle.

4. Auf Seiten der Menschen mit Behinderungen sind insbesondere die folgenden Interessen zu berücksichtigen

a) die Art und die Bedeutung des in Frage stehenden Anspruchs;

b) die Verfügbarkeit vergleichbarer Ausweichmöglichkeiten;

c) die Anzahl betroffener Menschen mit Behinderungen.

5. Es wird keine Massnahme angeordnet, deren wirtschaftlicher Aufwand für die Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht zumutbar ist.

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