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§ 6 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) - Zugänglichkeit und Kommunikation

Materielle Grundsätze
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§ 6 Behindertenrechtegesetz, BRG · Zugänglichkeit und Kommunikation

1. Die in § 4 Abs. 2 aufgeführten Stellen treffen angemessene Massnahmen, um ihre Leistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen und damit deren Benachteiligung zu verhindern.

2. Sie kommunizieren mit Menschen mit Behinderungen in einer für diese verständlichen Art und Weise.

3. Auf Verlangen von Menschen mit Behinderungen stellen sie sicher, dass die im konkreten Fall erforderlichen Hilfestellungen, wie etwa Gebärdensprachdolmetscher, Unterlagen in einer verständlichen Sprache oder mündliche Erklärungen, verfügbar sind.

4. Die von den Stellen gemäss § 4 Abs. 2 eingesetzten Informations- und Kommunikationstechnologien inklusive Internet müssen für Menschen mit einer Sprach-, Hör- und Sehbehinderung sowie mit motorischen Behinderungen zugänglich sein.

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