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§ 4 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) - Benachteiligungsverbot

Materielle Grundsätze
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§ 4 Behindertenrechtegesetz, BRG · Benachteiligungsverbot

1. Menschen dürfen aufgrund ihrer Behinderung weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.

2. Der Kanton, die Gemeinden, die Träger öffentlicher Aufgaben und die Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen treffen angemessene Massnahmen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern.

3. Die Stellen nach Abs. 2 berücksichtigen die besonderen Risiken der Benachteiligung, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind, die ein weiteres Merkmal nach § 8 Abs. 2 der Kantonsverfassung aufweisen.

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