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§ 16 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) - Ausführungsbestimmungen

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§ 16 Behindertenrechtegesetz, BRG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

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