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§ 14 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) - Empfehlungen

Umsetzung
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§ 14 Behindertenrechtegesetz, BRG · Empfehlungen

1. Die Fachstelle kann gegenüber den in § 4 Abs. 2 aufgeführten Stellen Empfehlungen abgeben.

2. Der Adressat einer Empfehlung erklärt gegenüber der Fachstelle, ob und inwiefern er der Empfehlung folgen wird.

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