§ 13 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) - Fachstelle
§ 13 Behindertenrechtegesetz, BRG · Fachstelle
1. Der Kanton führt unter der Bezeichnung Fachstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen eine Fachstelle. Er kann sie auf Grund eines Staatsvertrags gemeinsam mit anderen Kantonen führen.
2. Die Fachstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a) Sie überwacht und koordiniert die Umsetzung dieses Gesetzes und der behindertenrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung von Bund und Kanton.
b) Sie berät die in § 4 Abs. 2 aufgeführten Stellen bei der Umsetzung.
c) Sie sorgt für den Einbezug der Departemente bei der Weiterentwicklung der Rechte von Menschen mit Behinderungen im Kanton.
d) Sie pflegt den Austausch mit anderen Gemeinwesen sowie Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen in Zusammenhang mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen.
e) Sie erarbeitet die Schwerpunkte zuhanden des Regierungsrates.
f) Sie fördert das Bewusstsein in der Bevölkerung und der Wirtschaft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
g) Sie ist Kontaktstelle für Anliegen von Menschen mit Behinderungen.
h) Sie erstattet dem Regierungsrat periodisch über ihre Tätigkeit Bericht.