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§ 12 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) - Schwerpunkte

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§ 12 Behindertenrechtegesetz, BRG · Schwerpunkte

1. Der Regierungsrat legt periodisch unter Einbezug der Departemente die Schwerpunkte des Kantons zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fest und berichtet einmal pro Legislatur.

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