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§ 10 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) - Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen

Rechtsansprüche und Verfahren
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§ 10 Behindertenrechtegesetz, BRG · Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen

1. Kantonale Organisationen, die eine ideelle Zielsetzung verfolgen und sich seit mindestens fünf Jahren für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, können die Rechtsansprüche nach diesem Gesetz und den behindertenrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung selbstständig geltend machen, sofern sich die geltend gemachte Benachteiligung auf eine grosse Zahl von Menschen mit Behinderungen auswirken könnte.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die klage- und beschwerdeberechtigten Behindertenorganisationen.

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