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140.110 GlV CH-BS

§ 9 Gleichstellungsverordnung (GlV) - Aufgaben

Gleichstellungskommission
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§ 9 GlV · Aufgaben

1. Die Gleichstellungskommission steht der Fachstelle für Gleichstellung bei deren Aufgabenerfüllung, insbesondere in Bezug auf die Erarbeitung und Umsetzung des Aktionsplans gemäss § 5 Abs. 2 lit. a i. V. m. § 4 Abs. 3 KGlG beratend zur Seite.

2. Sie äussert sich selbstständig zu Gleichstellungsfragen.

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