140.110
GlV
CH-BS
§ 9 Gleichstellungsverordnung (GlV) - Aufgaben
Gleichstellungskommission
§ 9 GlV · Aufgaben
1. Die Gleichstellungskommission steht der Fachstelle für Gleichstellung bei deren Aufgabenerfüllung, insbesondere in Bezug auf die Erarbeitung und Umsetzung des Aktionsplans gemäss § 5 Abs. 2 lit. a i. V. m. § 4 Abs. 3 KGlG beratend zur Seite.
2. Sie äussert sich selbstständig zu Gleichstellungsfragen.