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140.110 GlV CH-BS

§ 8 Gleichstellungsverordnung (GlV) - Konstituierung

Gleichstellungskommission
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§ 8 GlV · Konstituierung

1. Das Präsidium der Gleichstellungskommission wird vom Regierungsrat bezeichnet.

2. Im Übrigen konstituiert sich die Gleichstellungskommission selbst.

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