140.110
GlV
CH-BS
§ 7 Gleichstellungsverordnung (GlV) - Wahl
Gleichstellungskommission
§ 7 GlV · Wahl
1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Gleichstellungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederwahl ist möglich.
2. Das Präsidialdepartement unterbreitet dem Regierungsrat Wahlanträge.