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140.110 GlV CH-BS

§ 7 Gleichstellungsverordnung (GlV) - Wahl

Gleichstellungskommission
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§ 7 GlV · Wahl

1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Gleichstellungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederwahl ist möglich.

2. Das Präsidialdepartement unterbreitet dem Regierungsrat Wahlanträge.

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