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140.110 GlV CH-BS

§ 6 Gleichstellungsverordnung (GlV) - Zusammensetzung

Gleichstellungskommission
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§ 6 GlV · Zusammensetzung

1. Die Gleichstellungskommission besteht aus neun Mitgliedern einschliesslich Präsidium.

2. Die Mitglieder sollen über Sachkompetenz in Gleichstellungsfragen verfügen und sich in ihrem Fachwissen ergänzen.

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