140.110
GlV
CH-BS
§ 4 Gleichstellungsverordnung (GlV) - Lohngleichheitskontrollen
Lohngleichheit bei Staatsbeiträgen
§ 4 GlV · Lohngleichheitskontrollen
1. Im Rahmen von Staatsbeitragsverhältnissen können Lohngleichheitskontrollen durchgeführt werden.
2. Für die Durchführung der Kontrollen ist die Fachstelle für Gleichstellung zuständig. Sie kann Dritte mit der Durchführung beauftragen.