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140.110 GlV CH-BS

§ 4 Gleichstellungsverordnung (GlV) - Lohngleichheitskontrollen

Lohngleichheit bei Staatsbeiträgen
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§ 4 GlV · Lohngleichheitskontrollen

1. Im Rahmen von Staatsbeitragsverhältnissen können Lohngleichheitskontrollen durchgeführt werden.

2. Für die Durchführung der Kontrollen ist die Fachstelle für Gleichstellung zuständig. Sie kann Dritte mit der Durchführung beauftragen.

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