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140.110 GlV CH-BS

§ 3 Gleichstellungsverordnung (GlV) - Lohngleichheitsnachweise

Lohngleichheit bei Staatsbeiträgen
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§ 3 GlV · Lohngleichheitsnachweise

1. Bei der Vergabe von Staatsbeiträgen können Nachweise zur Einhaltung der Lohngleichheit von Frauen und Männern verlangt werden.

2. Die Fachstelle für Gleichstellung legt Anforderungen an die Nachweise fest, insbesondere das zu verwendende Instrument. Die Anforderungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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