Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.110 GlV CH-BS

§ 2 Gleichstellungsverordnung (GlV)

Erlassprüfungen
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§ 2 GlV

1. Zur Überprüfung kantonaler Erlassentwürfe auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung informieren die Departemente die Fachstelle für Gleichstellung über Erlassentwürfe, die gleichstellungsrelevant sein könnten.

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