140.110
GlV
CH-BS
§ 2 Gleichstellungsverordnung (GlV)
Erlassprüfungen
§ 2 GlV
1. Zur Überprüfung kantonaler Erlassentwürfe auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung informieren die Departemente die Fachstelle für Gleichstellung über Erlassentwürfe, die gleichstellungsrelevant sein könnten.