140.110
GlV
CH-BS
§ 10 Gleichstellungsverordnung (GlV) - Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Gleichstellung
Gleichstellungskommission
§ 10 GlV · Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Gleichstellung
1. Die Gleichstellungskommission und die Fachstelle für Gleichstellung koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2. Die Fachstelle für Gleichstellung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gleichstellungskommission teil.