Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.110 GlV CH-BS

§ 1 Gleichstellungsverordnung (GlV)

Fachstelle für Gleichstellung
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§ 1 GlV

1. Die Fachstelle für Gleichstellung wird im Präsidialdepartement geführt.

2. Die Anstellung der Leitung erfolgt nach Anhörung der Gleichstellungskommission.

Gleichstellungsverordnung (GlV) § 2 GlV →

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