140.100
LCPKGlG
CH-BS
§ 9 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Privat- und gemischtwirtschaftliche Unternehmen
Besondere Bestimmungen - Ausgewogene Besetzung von Strategie- und Aufsichtsgremien
§ 9 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Privat- und gemischtwirtschaftliche Unternehmen
1. Wer den Kanton von Amtes wegen in einem Strategie- und Aufsichtsgremium eines privat- oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmens vertritt, setzt sich dafür ein, dass die Zusammensetzung des gesamten Gremiums den Erfordernissen von § 8 Abs. 1 und 2 entspricht.