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140.100 LCPKGlG CH-BS

§ 9 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Privat- und gemischtwirtschaftliche Unternehmen

Besondere Bestimmungen - Ausgewogene Besetzung von Strategie- und Aufsichtsgremien
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§ 9 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Privat- und gemischtwirtschaftliche Unternehmen

1. Wer den Kanton von Amtes wegen in einem Strategie- und Aufsichtsgremium eines privat- oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmens vertritt, setzt sich dafür ein, dass die Zusammensetzung des gesamten Gremiums den Erfordernissen von § 8 Abs. 1 und 2 entspricht.

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