§ 8 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Öffentlich-rechtliche Anstalten und Unternehmen
§ 8 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Öffentlich-rechtliche Anstalten und Unternehmen
1. Der Kanton strebt eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Strategie- und Aufsichtsgremien an, namentlich in Verwaltungsräten von öffentlich-rechtlichen Anstalten und Unternehmen.
2. In Strategie- und Aufsichtsgremien, die vollumfänglich von öffentlichen Organen des Kantons bestellt werden, stellen diese im Rahmen ihrer Wahlbefugnis sicher, dass Frauen und Männer zu mindestens je einem Drittel vertreten sind.
3. Bestellen öffentliche Organe des Kantons ein Strategie- und Aufsichtsgremium nur teilweise, so kommen sie im Rahmen ihrer Wahlbefugnis der Drittelsquote gemäss Abs. 2 nach und setzen sich bezüglich der Übrigen zu Wählenden dafür ein, dass die Zusammensetzung des gesamten Gremiums den Erfordernissen von Abs. 2 entspricht.
4. In Verhandlungen zu Vereinbarungen setzt sich der Regierungsrat dafür ein, dass Vorschriften zu Strategie- und Aufsichtsgremien auch den Erfordernissen von Abs. 2 entsprechen.
5. Die vorstehenden Absätze kommen auch bei Ersatzwahlen zur Anwendung.