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140.100 LCPKGlG CH-BS

§ 7 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung

Besondere Bestimmungen - Datenerhebung und Datenauswertung
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§ 7 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG

1. Der Kanton, die Gemeinden und die Trägerinnen und Träger von öffentlichen Aufgaben stellen eine geschlechterdifferenzierte Datenerhebung und Datenauswertung sicher, sofern die Geschlechterperspektive für den Zweck der Datenerhebung und Datenauswertung relevant ist.

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