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140.100 LCPKGlG CH-BS

§ 6 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Gleichstellungskommission

Umsetzung
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§ 6 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Gleichstellungskommission

1. Der Regierungsrat setzt eine Gleichstellungskommission ein, die alle Departemente beratend unterstützt.

2. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu Wahlverfahren, Zusammensetzung und Aufgaben.

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