140.100
LCPKGlG
CH-BS
§ 6 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Gleichstellungskommission
Umsetzung
§ 6 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Gleichstellungskommission
1. Der Regierungsrat setzt eine Gleichstellungskommission ein, die alle Departemente beratend unterstützt.
2. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu Wahlverfahren, Zusammensetzung und Aufgaben.