§ 5 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Fachstelle
§ 5 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Fachstelle
1. Der Kanton führt eine Fachstelle für Gleichstellung. Diese setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie für die Gleichstellung von Menschen ein, die aufgrund von Nichtbinarität, Transidentität, Intergeschlechtlichkeit oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden.
2. Die Fachstelle hat namentlich folgende Aufgaben
a) Sie berät die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Stellen, insbesondere bei der Festlegung der Schwerpunkte nach § 4 Abs. 2 sowie der Entwicklung und Umsetzung von entsprechenden Massnahmen im Rahmen des Aktionsplans nach § 4 Abs. 3.
b) Sie koordiniert die Festlegung der Schwerpunkte nach § 4 Abs. 2 sowie die Erarbeitung des Aktionsplans nach § 4 Abs. 3 und ist für deren Monitoring zuständig.
c) Sie überprüft kantonale Erlassentwürfe auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung.
d) Sie entwickelt eigene Massnahmen und Projekte und setzt diese um.
e) Sie ist Kontaktstelle für Gleichstellungsfragen von Dritten.
f) Sie fördert externe Beratungs- und Unterstützungsangebote.
g) Sie sensibilisiert die Bevölkerung für gleichstellungsrelevante Themen.
h) Sie vernetzt sich mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, kantonalen und nationalen Gleichstellungsstellen, der Wissenschaft sowie Privaten.
3. Sie kann Dritte damit beauftragen, Aufgaben insbesondere im Bereich Beratung, Information und Sensibilisierung wahrzunehmen.