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140.100 LCPKGlG CH-BS

§ 4 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Querschnittsaufgabe

Umsetzung
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§ 4 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Querschnittsaufgabe

1. Die Verwirklichung der Gleichstellung ist eine Querschnittsaufgabe, für die jedes Departement in seinen Fachbereichen zuständig ist.

2. Der Regierungsrat legt einmal pro Legislatur die Schwerpunkte zur Förderung der Verwirklichung der Gleichstellung fest.

3. Zur Umsetzung der Schwerpunkte erlässt der Regierungsrat jeweils einen Aktionsplan, zu dem jedes Departement Massnahmen beiträgt.

4. Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat einmal pro Legislatur Bericht zur Entwicklung der Gleichstellung im Kanton Basel-Stadt und zu den Massnahmenergebnissen.

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