140.100
LCPKGlG
CH-BS
§ 3 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Allgemeiner Gleichstellungsauftrag
Allgemeines
§ 3 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Allgemeiner Gleichstellungsauftrag
1. Der Kanton, die Gemeinden und die Trägerinnen und Träger von öffentlichen Aufgaben treffen angemessene Massnahmen zur Förderung der Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Menschen, die aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden.
2. Sie sorgen dafür, dass Menschen weder direkt noch indirekt diskriminiert werden.
3. Sie berücksichtigen die besonderen Risiken der intersektionalen Diskriminierung von Menschen, die neben Geschlecht und sexueller Orientierung weitere Merkmale nach § 8 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt aufweisen.