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140.100 LCPKGlG CH-BS

§ 23 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung

Ausführungsbestimmungen
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§ 23 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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